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Band 143
AMTSBLATT
31. August B.E. 2569
Sonderausgabe 207 Ngor
Bekanntmachung des Innenministeriums
Betr.: Festlegung der Liste der Länder und Gebiete, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumspflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als dreißig Tagen berechtigt sind
Da es zweckmäßig ist, die Liste der Länder und Gebiete zu überarbeiten, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen und von der Visumspflicht befreit sind sowie zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als dreißig Tagen berechtigt sind, damit sie der gegenwärtigen Lage angemessen und stimmig ist, wobei die nationale Sicherheit, die Wirtschaft sowie die Förderung des Tourismus des Landes berücksichtigt werden;
Gestützt auf Klausel 13 der Ministerialverordnung zur Festlegung von Regeln, Verfahren und Bedingungen für die Prüfung, Befreiung und Änderung von Visa, B.E. 2545 (2002), erlassen der Premierminister und der Innenminister mit Zustimmung des Ministerrats am 14. Juli B.E. 2569 (2026) hiermit die folgende Bekanntmachung:
Klausel 1. Folgendes wird aufgehoben:
(1) Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste der Länder, deren Inhaber von Reisepässen oder reisepassähnlichen Dokumenten, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumpflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für eine Dauer von höchstens dreißig Tagen berechtigt sind, datiert 4. März B.E. 2562 (2019);
(2) Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste der Länder, deren Inhaber von Reisepässen oder reisepassähnlichen Dokumenten, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumpflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für eine Dauer von höchstens dreißig Tagen berechtigt sind (Nr. 2), datiert 21. Juni B.E. 2565 (2022).
Klausel 2. Die Liste der Länder und Gebiete, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumspflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als dreißig Tagen berechtigt sind, wird wie folgt festgelegt:
(1) Commonwealth von Australien
(2) Republik Österreich
(3) Königreich Bahrain
(4) Königreich Belgien
(5) Republik Bulgarien
(6) Königreich Bhutan
(7) Brunei Darussalam
(8) Kanada
(9) Republik Kroatien
(10) Republik Zypern
(11) Tschechische Republik
(12) Königreich Dänemark
(13) Republik Estland
(14) Republik Fidschi
(15) Republik Finnland
(16) Französische Republik
(17) Georgien
(18) Bundesrepublik Deutschland
(19) Hellenische Republik (Griechenland)
(20) Ungarn
(21) Republik Island
(22) Republik Indonesien
(23) Republik Indien
(24) Irland
(25) Staat Israel
(26) Italienische Republik
(27) Japan
(28) Haschemitisches Königreich Jordanien
(29) Staat Kuwait
(30) Kirgisische Republik (Kirgisistan)
(31) Republik Lettland
(32) Fürstentum Liechtenstein
(33) Republik Litauen
(34) Großherzogtum Luxemburg
(35) Republik Malta
(36) Malaysia
(37) Maledivische Republik
(38) Königreich der Niederlande
(39) Neuseeland
(40) Königreich Norwegen
(41) Sultanat Oman
(42) Republik der Philippinen
(43) Republik Polen
(44) Portugiesische Republik
(45) Staat Katar
(46) Rumänien
(47) Königreich Saudi-Arabien
(48) Republik Singapur
(49) Slowakische Republik (Slowakei)
(50) Republik Slowenien
(51) Republik Südafrika
(52) Königreich Spanien
(53) Königreich Schweden
(54) Schweizerische Eidgenossenschaft
(55) Taiwan
(56) Türkische Republik
(57) Ukraine
(58) Vereinigte Arabische Emirate
(59) Vereinigtes Königreich
(60) Vereinigte Staaten von Amerika
Klausel 3. Inhaber von Reisepässen oder reisepassähnlichen Dokumenten, die von der Visumpflicht für touristische Zwecke befreit sind und denen die vorübergehende Einreise in das Königreich gemäß Klausel 2 gestattet ist, dürfen im Fall der Einreise über einen ausgewiesenen Durchlass an einem Einreise- oder an einem Landgrenzposten nicht mehr als zweimal pro Kalenderjahr in das Königreich einreisen, es sei denn, eine Person mit der Staatsangehörigkeit von Malaysia, Brunei Darussalam, der Republik Indonesien oder der Republik Singapur oder eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines anderen vom Minister bezeichneten Landes darf mehr als zweimal pro Kalenderjahr einreisen.
Klausel 4. Diese Bekanntmachung tritt fünfzehn Tage nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Bekanntgegeben am 26. August B.E. 2569 (2026)
Anutin Charnvirakul
Premierminister
Anutin Charnvirakul
Innenminister