31. August 2026

Thailands Visumfreiheit wird auf 30 Tage zurückgesetzt

Die besondere 60-Tage-Befreiung vom 15. Juli 2024 für Tourismus, Arbeit oder kurzfristige Geschäftsreisen wird aufgehoben. Ab etwa dem 15. September 2026 erhalten die aufgeführten Passinhaber nur noch 30 Tage für touristische Zwecke.

Wirksam in

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15. September 2026

Dokumente des Königlichen Amtsblatts

Seite 28

Band 143
AMTSBLATT
31. August B.E. 2569
Sonderausgabe 207 Ngor

Bekanntmachung des Innenministeriums

Betr.: Aufhebung der Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste der Länder und Gebiete, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus, der Arbeit oder kurzfristiger Geschäftsreisen in das Königreich einreisen, von der Visumspflicht befreit sind und als Sonderfall zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als sechzig Tagen berechtigt sind, datiert 15. Juli B.E. 2567 (2024)

Da es zweckmäßig ist, die Liste der Länder und Gebiete, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus, der Arbeit oder kurzfristiger Geschäftsreisen in das Königreich einreisen und als Sonderfall von der Visumspflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als sechzig Tagen berechtigt sind, aufzuheben, damit sie der gegenwärtigen Lage angemessen und stimmig ist, wobei die nationale Sicherheit, die Wirtschaft sowie die Förderung des Tourismus des Landes berücksichtigt werden;

Gestützt auf Abschnitt 17 des Einwanderungsgesetzes, B.E. 2522 (1979), erlassen der Premierminister und der Innenminister mit Zustimmung des Ministerrats am 14. Juli B.E. 2569 (2026) hiermit die folgende Bekanntmachung:

Klausel 1. Die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste der Länder und Gebiete, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus, der Arbeit oder kurzfristiger Geschäftsreisen in das Königreich einreisen, von der Visumspflicht befreit sind und als Sonderfall zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als sechzig Tagen berechtigt sind, vom 15. Juli B.E. 2567 (2024), wird aufgehoben.

Klausel 2. Diese Bekanntmachung tritt fünfzehn Tage nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bekanntgegeben am 26. August B.E. 2569 (2026)

Anutin Charnvirakul

Premierminister

Anutin Charnvirakul

Innenminister

Seite 31

Band 143
AMTSBLATT
31. August B.E. 2569
Sonderausgabe 207 Ngor

Bekanntmachung des Innenministeriums

Betr.: Festlegung der Liste der Länder und Gebiete, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumspflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als dreißig Tagen berechtigt sind

Da es zweckmäßig ist, die Liste der Länder und Gebiete zu überarbeiten, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen und von der Visumspflicht befreit sind sowie zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als dreißig Tagen berechtigt sind, damit sie der gegenwärtigen Lage angemessen und stimmig ist, wobei die nationale Sicherheit, die Wirtschaft sowie die Förderung des Tourismus des Landes berücksichtigt werden;

Gestützt auf Klausel 13 der Ministerialverordnung zur Festlegung von Regeln, Verfahren und Bedingungen für die Prüfung, Befreiung und Änderung von Visa, B.E. 2545 (2002), erlassen der Premierminister und der Innenminister mit Zustimmung des Ministerrats am 14. Juli B.E. 2569 (2026) hiermit die folgende Bekanntmachung:

Klausel 1. Folgendes wird aufgehoben:

(1) Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste der Länder, deren Inhaber von Reisepässen oder reisepassähnlichen Dokumenten, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumpflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für eine Dauer von höchstens dreißig Tagen berechtigt sind, datiert 4. März B.E. 2562 (2019);

(2) Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste der Länder, deren Inhaber von Reisepässen oder reisepassähnlichen Dokumenten, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumpflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für eine Dauer von höchstens dreißig Tagen berechtigt sind (Nr. 2), datiert 21. Juni B.E. 2565 (2022).

Klausel 2. Die Liste der Länder und Gebiete, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumspflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als dreißig Tagen berechtigt sind, wird wie folgt festgelegt:

(1) Commonwealth von Australien

(2) Republik Österreich

(3) Königreich Bahrain

(4) Königreich Belgien

(5) Republik Bulgarien

(6) Königreich Bhutan

(7) Brunei Darussalam

(8) Kanada

(9) Republik Kroatien

(10) Republik Zypern

(11) Tschechische Republik

(12) Königreich Dänemark

(13) Republik Estland

(14) Republik Fidschi

(15) Republik Finnland

(16) Französische Republik

(17) Georgien

(18) Bundesrepublik Deutschland

(19) Hellenische Republik (Griechenland)

(20) Ungarn

(21) Republik Island

(22) Republik Indonesien

(23) Republik Indien

(24) Irland

(25) Staat Israel

(26) Italienische Republik

(27) Japan

(28) Haschemitisches Königreich Jordanien

(29) Staat Kuwait

(30) Kirgisische Republik (Kirgisistan)

(31) Republik Lettland

(32) Fürstentum Liechtenstein

(33) Republik Litauen

(34) Großherzogtum Luxemburg

(35) Republik Malta

(36) Malaysia

(37) Maledivische Republik

(38) Königreich der Niederlande

(39) Neuseeland

(40) Königreich Norwegen

(41) Sultanat Oman

(42) Republik der Philippinen

(43) Republik Polen

(44) Portugiesische Republik

(45) Staat Katar

(46) Rumänien

(47) Königreich Saudi-Arabien

(48) Republik Singapur

(49) Slowakische Republik (Slowakei)

(50) Republik Slowenien

(51) Republik Südafrika

(52) Königreich Spanien

(53) Königreich Schweden

(54) Schweizerische Eidgenossenschaft

(55) Taiwan

(56) Türkische Republik

(57) Ukraine

(58) Vereinigte Arabische Emirate

(59) Vereinigtes Königreich

(60) Vereinigte Staaten von Amerika

Klausel 3. Inhaber von Reisepässen oder reisepassähnlichen Dokumenten, die von der Visumpflicht für touristische Zwecke befreit sind und denen die vorübergehende Einreise in das Königreich gemäß Klausel 2 gestattet ist, dürfen im Fall der Einreise über einen ausgewiesenen Durchlass an einem Einreise- oder an einem Landgrenzposten nicht mehr als zweimal pro Kalenderjahr in das Königreich einreisen, es sei denn, eine Person mit der Staatsangehörigkeit von Malaysia, Brunei Darussalam, der Republik Indonesien oder der Republik Singapur oder eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines anderen vom Minister bezeichneten Landes darf mehr als zweimal pro Kalenderjahr einreisen.

Klausel 4. Diese Bekanntmachung tritt fünfzehn Tage nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bekanntgegeben am 26. August B.E. 2569 (2026)

Anutin Charnvirakul

Premierminister

Anutin Charnvirakul

Innenminister

Seite 29

Band 143
AMTSBLATT
31. August B.E. 2569
Sonderausgabe 207 Ngor

Bekanntmachung des Innenministeriums

Betr.: Festlegung der Liste der Länder, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumspflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als fünfzehn Tagen berechtigt sind

Da es als zweckmäßig erachtet wird, dies zum Zwecke der Förderung der internationalen Beziehungen und zum Schutz der Gesamtinteressen des Königreichs Thailand auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu tun;

Gestützt auf Klausel 13 der Ministerialverordnung zur Festlegung von Regeln, Verfahren und Bedingungen für die Prüfung, Befreiung und Änderung von Visa, B.E. 2545 (2002), erlassen der Premierminister und der Innenminister mit Zustimmung des Ministerrats am 14. Juli B.E. 2569 (2026) hiermit die folgende Bekanntmachung:

Klausel 1. Die Liste der Länder, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, von der Visumspflicht befreit sind und zum Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von nicht mehr als fünfzehn Tagen berechtigt sind, wird wie folgt festgelegt:

(1) Republik Seychellen

(2) Republik Mauritius

Klausel 2. Inhaber von Reisepässen oder reisepassähnlichen Dokumenten, die von der Visumpflicht für touristische Zwecke befreit sind und denen die vorübergehende Einreise in das Königreich gemäß Klausel 1 gestattet ist, dürfen im Fall der Einreise über einen ausgewiesenen Durchlass an einem Einreise- oder an einem Landgrenzposten nicht mehr als zweimal pro Kalenderjahr in das Königreich einreisen, es sei denn, eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines vom Minister bezeichneten Landes darf mehr als zweimal pro Kalenderjahr einreisen.

Klausel 3. Diese Bekanntmachung tritt fünfzehn Tage nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bekanntgegeben am 26. August B.E. 2569 (2026)

Anutin Charnvirakul

Premierminister

Anutin Charnvirakul

Innenminister

Seite 30

Band 143
AMTSBLATT
31. August B.E. 2569
Sonderausgabe 207 Ngor

Bekanntmachung des Innenministeriums

Betr.: Festlegung der Liste der Länder, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente, die vorübergehend zum Zwecke des Tourismus in das Königreich einreisen, ein Visum bei Ankunft an einem Einreisekontrollpunkt erhalten können

Da es zweckmäßig ist, die Liste der Länder zu überarbeiten, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente vorübergehend in das Königreich einreisen und ein Visum bei Ankunft an einem Einreisekontrollpunkt erhalten können, damit sie der gegenwärtigen Lage angemessen und stimmig ist;

Gestützt auf Klausel 6, Absatz 2, der Ministerialverordnung zur Festlegung von Regeln, Verfahren und Bedingungen für die Prüfung, Befreiung und Änderung von Visa, B.E. 2545 (2002), erlassen der Premierminister und der Innenminister mit Zustimmung des Ministerrats am 14. Juli B.E. 2569 (2026) hiermit die folgende Bekanntmachung:

Klausel 1. Die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Festlegung der Liste der Länder, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente vorübergehend in das Königreich einreisen und ein Visum bei Ankunft an einem Einreisekontrollpunkt erhalten können, vom 15. Juli B.E. 2567 (2024), wird aufgehoben.

Klausel 2. Die Liste der Länder, deren Inhaber von Pässen oder an deren Stelle ausgestellte Reisedokumente vorübergehend in das Königreich einreisen und ein Visum bei Ankunft an einem Einreisekontrollpunkt erhalten können, wird wie folgt festgelegt:

(1) Republik Aserbaidschan

(2) Republik Belarus

(3) Republik Serbien

Klausel 3. Diese Bekanntmachung tritt fünfzehn Tage nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bekanntgegeben am 26. August B.E. 2569 (2026)

Anutin Charnvirakul

Premierminister

Anutin Charnvirakul

Innenminister

Paket am selben Tag

Drei weitere Bekanntmachungen, die mit der Änderung von 60 auf 30 Tage veröffentlicht wurden

  • Eine 15-tägige Visumbefreiung für Seychellen und Mauritius.
  • Visa on Arrival wurde auf Aserbaidschan, Belarus und Serbien beschränkt.
  • Visumfreie Einreisen an Landgrenzen sind in der Regel auf zweimal pro Kalenderjahr begrenzt, mit Ausnahmen für ASEAN.

Amtlicher Text

Thai ist die Amtssprache des Königlichen Amtsblatts. Der Deutsch-Text ist eine inoffizielle Übersetzung zur Erleichterung, damit er später lokalisiert werden kann. Es handelt sich nicht um eine offizielle Übersetzung der Regierung.

Ein früherer Leitfaden behandelte Gerüchte über die Reduzierung auf 30 Tage, als die 60-Tage-Regel noch galt. Hintergrund hier: Gerüchte über die Reduzierung auf 30 Tage vs. Realität 2026.

Fragen

FWann beginnt die 30-Tage-Regel?

Die Bekanntmachungen treten 15 Tage nach der Veröffentlichung am 31. August 2026 in Kraft, also etwa am 15. September 2026.

FBleibt ein bereits vorhandener 60-Tage-Stempel in meinem Reisepass gültig?

Ein bereits erteilter Stempel bleibt bis zu dem auf ihm angegebenen Datum gültig. Neue Einreisen nach dem Wirksamkeitsdatum erhalten die neue Aufenthaltsdauer.

FGilt die neue Befreiung weiterhin für Arbeit oder kurzfristige geschäftliche Tätigkeiten?

Nein. Der Spezialfall 2024 umfasste Tourismus, Arbeit oder kurzfristige geschäftliche Tätigkeiten. Die ersetzende 30-Tage-Liste gilt für Tourismus.

FWas passiert an den Landgrenzen?

Visumfreie Touristeneinreisen über einen bestimmten Einreisekanal oder einen Grenzposten an Land sind in der Regel auf zweimal pro Kalenderjahr beschränkt. Malaysia, Brunei, Indonesien und Singapur sind ausgenommen, und der Minister kann weitere Länder benennen.

FWas hat sich beim Visa on Arrival geändert?

Die VoA-Liste vom 15. Juli 2024 wird aufgehoben. Die neue Liste umfasst Aserbaidschan, Belarus und Serbien.

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30 Tage sind kein Langzeitvisum

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